BAG, Urteil vom 21.10.2025 - 9 AZR 266/24

Eine Pflegeeinrichtung und eine dort beschäftigte Altenpflegerin schlossen im Oktober 2021 einen vorformulierten Fortbildungsvertrag. Die Arbeitnehmerin absolvierte eine längerfristige Weiterbildung zur „Fachkraft für gerontopsychiatrische Pflege“. Der Arbeitgeber übernahm Kurs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 3.550,40 € und zahlte während 81 Tagen Freistellung das Gehalt weiter.
Der Vertrag enthielt eine Rückzahlungsklausel: Endete das Arbeitsverhältnis innerhalb von 24 Monaten nach Abschluss der Fortbildung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“, sollte sie insgesamt 14.955,20 € zurückzahlen. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat sollte sich dieser Betrag um 1/24 reduzieren.
Die Arbeitnehmerin kündigte zum 15.09.2023. Der Arbeitgeber verlangte daraufhin anteilige Rückzahlung von 9.347,00 €.
Das BAG (Urt. v. 20.08.2024 – 9 AZR 266/24) wies die Revision des Arbeitgebers zurück und verneinte einen Anspruch auf Rückzahlung der Fortbildungskosten. Die Rückzahlungsklausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.
Zentral war die Formulierung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“. Das BAG sah mehrere gleichwertige Auslegungsmöglichkeiten:
Weil keine Deutung eindeutig vorzugswürdig war, griff § 305c Abs. 2 BGB: Zweifel gehen zulasten des Arbeitgebers als Verwender der Klausel.
Hinzu kommt: Selbst bei arbeitgeberfreundlicher Auslegung benachteiligt die Klausel die Arbeitnehmerin unangemessen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Rückzahlungsklauseln unwirksam, wenn sie auch dann eine Rückzahlungspflicht auslösen,
In diesen Fällen kann der Arbeitgeber die erworbene Qualifikation tatsächlich nicht mehr nutzen; der vereinbarte Leistungsaustausch fällt weg. Eine Rückzahlungspflicht würde die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers unangemessen beschränken.
Die Folge: Die Klausel entfällt nach § 306 Abs. 1 BGB ersatzlos. Eine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
Die Entscheidung schärft die Anforderungen an Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungen:
Die Klausel sollte diese Fälle klar und möglichst enumerativ benennen, statt mit Generalklauseln zu arbeiten.
Fortbildungen sind teuer – unwirksame Rückzahlungsklauseln aber noch teurer. Arbeitgeber sollten Musterklauseln kritisch prüfen und präzise, differenzierte Regelungen verwenden, die unverschuldete Leistungsunfähigkeit sowie sonstige unzumutbare Fälle ausdrücklich von der Rückzahlungspflicht ausnehmen. Arbeitnehmer wiederum gewinnen durch die Entscheidung mehr Rechtssicherheit und wissen: Nicht jede Fortbildung führt automatisch zu einer „Knebelung“ über Rückzahlungsklauseln.
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