BAG, Urteil vom 04.12.2025 - 2 AZR 55/25

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist ein „rotes Tuch“ – rechtlich wie praktisch. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 27.03.2025 (2 AZR 55/25) klargestellt: Wer als Arbeitgeber bei solchen Vorwürfen zu lange abwartet, verliert die Möglichkeit zur fristlosen Kündigung. Urlaub des Arbeitnehmers ist kein Freibrief für Untätigkeit.
Ein Zugchef, seit 2006 beschäftigt und zugleich Ausbilder, wurde von einem Kollegen der sexuellen Belästigung während einer gemeinsamen Zugfahrt beschuldigt. Der Arbeitgeber erfuhr am 27.04.2023 von dem Vorwurf.
Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer bereits in Ruhezeit und anschließend im genehmigten Urlaub (25.04. bis 21.05.2023). Der Arbeitgeber unternahm währenddessen keine Schritte zur Aufklärung und konfrontierte den Arbeitnehmer erst am 22.05.2023 nach dessen Rückkehr. Es folgte ein schriftliches Stellungnahmeverfahren; am 06.06.2023 sprach der Arbeitgeber die außerordentliche fristlose Kündigung, hilfsweise ordentlich mit Auslauffrist, aus.
Das BAG erklärte die außerordentliche Kündigung für unwirksam, weil die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB überschritten war.
Zentral: Der Urlaub des Arbeitnehmers verschiebt den Fristbeginn nicht. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch Unionsrecht sehen ein Verbot vor, den Arbeitnehmer im Urlaub zu kontaktieren. Der Erholungszweck des Urlaubs steht dem Aufklärungsinteresse bei schwerwiegenden Vorwürfen wie sexueller Belästigung nicht absolut entgegen.
Das BAG betonte:
Das Urteil ist ein Warnsignal: Bei gravierenden Pflichtverstößen entscheidet häufig die Zeit darüber, ob eine fristlose Kündigung trägt.
Sexuelle Belästigung im Betrieb verlangt vom Arbeitgeber entschiedenes und zugleich rechtskonformes Handeln. Das BAG stellt deutlich klar: Wer auf Vorwürfe dieser Schwere nicht zügig reagiert, riskiert die Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung – und kann sich dabei nicht hinter dem Urlaub des Arbeitnehmers verstecken.
Für Arbeitgeber heißt das:
Fristen kennen, Sachverhalte aktiv aufklären, Kontaktwege nutzen – und zwar auch dann, wenn der betroffene Arbeitnehmer gerade am Strand liegt.
Wir helfen Ihnen gerne weiter – lassen Sie sich unverbindlich beraten.