BGH, Urteil vom 24.04.2026 - V ZR 102/24

In einer Wohnungseigentumsanlage mit zahlreichen Balkonen kam es zu erheblichen Schäden: Durch Korrosion drohten Teile abzustürzen, die darunterliegende Grünfläche wurde aus Sicherheitsgründen gesperrt.
Die Teilungserklärung enthielt eine typische Klausel: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 sind Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch eines Wohnungseigentümers bestimmt sind, von diesem auf eigene Kosten instand zu halten und instand zu setzen.
Die Gemeinschaft beauftragte einen Sachverständigen, der drei Sanierungsvarianten vorschlug. In der Eigentümerversammlung vom 2. Juli 2022 wurden jedoch alle Varianten abgelehnt – es erfolgte kein Sanierungsbeschluss. Ein Wohnungseigentümer focht die ablehnenden Beschlüsse an und verlangte zudem die gerichtliche Ersetzung eines Beschlusses, der die Balkonsanierung durch die Gemeinschaft vorsieht. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab mit der Begründung, die Gemeinschaft sei wegen der Kostenübertragung nicht zuständig.
Der BGH hat diese Auffassung korrigiert und der Klage stattgegeben. Die zentrale Aussage:
Die Verwaltung und Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist zwingende Aufgabe der Gemeinschaft (§ 18 Abs. 1 WEG). Diese Kompetenz kann durch Vereinbarung nicht vollständig entzogen werden.
Der BGH unterscheidet damit klar:
Im konkreten Fall war ein Grundlagenbeschluss zu ersetzen, wonach die Balkone durch die Gemeinschaft erneuert werden müssen. Die Auswahl der konkreten Ausführungsvariante blieb der Gemeinschaft vorbehalten. Angesichts der gravierenden Schäden, der Gefahrenlage und des erforderlichen koordinierten Vorgehens bestand eine Pflicht der Gemeinschaft zum Tätigwerden. Die ablehnenden Beschlüsse wurden für ungültig erklärt.
Die Entscheidung bringt Klarheit für Wohnungseigentümergemeinschaften, Verwalter und Berater:
Der BGH stärkt die Rolle der Gemeinschaft bei der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums: Kostenregelungen in der Teilungserklärung können die finanzielle Last verschieben, nicht aber die originäre Verwaltungs- und Entscheidungskompetenz der Gemeinschaft verdrängen. Für die Praxis bedeutet dies: Bei gravierenden Mängeln und Gefahrenlagen an Balkonen muss die Gemeinschaft handeln – und zwar auch dann, wenn die betroffenen Eigentümer die Kosten am Ende allein tragen.
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