BGH, Beschluss vom 02.12.2025 - VIII ZR 274/23

Die 82‑jährige Beklagte bewohnt seit 1972 eine Dreizimmerwohnung, inzwischen mit ihrem Sohn. Der Mietvertrag sieht vor, dass bauliche Veränderungen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig sind.
Die Klägerin erwarb das Haus 2019 und stellte bei einer Besichtigung 2021 verschiedene ohne ihre Zustimmung vorgenommene Umbauten fest (u.a. Badmodernisierung, Trockenbauwand, Unterdecke mit Beleuchtung, Entfernung der Wand zwischen Küche und Wohnzimmer). Sie mahnte die Mieter ab, verlangte Rückbau und kündigte mehrfach fristlos, hilfsweise ordentlich – gestützt auf die ungenehmigten Umbauten und angeblich unzutreffende Zeitangaben der Mieter zu den Maßnahmen. Amts- und Landgericht wiesen die Räumungsklage ab.
Der BGH sah keinen Kündigungsgrund und beabsichtigte, die Revision gem. § 552a ZPO zurückzuweisen; das Verfahren endete durch Rücknahme der Revision.
Kernpunkte:
Falsche Zeitangaben der Mieter im Prozess begründen nur dann einen Kündigungsgrund, wenn sie nach Schwere und Folgen eine erhebliche Pflichtverletzung darstellen. Die hier erfolgte Falschdatierung war objektiv nicht geeignet, die Prozesslage entscheidend zu verbessern, und reichte daher nicht für eine Kündigung.
Die Entscheidung unterstreicht, dass eigenmächtige bauliche Veränderungen zwar vertragswidrig sind, ihre Kündigungsrelevanz aber im Lichte der Gesamtumstände – insbesondere bei langjährigen Mietverhältnissen mit genehmigten Vorinvestitionen des Mieters – deutlich relativiert sein kann.
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